AGBs - Solaranlagen Service

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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.  Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Solaranlagen Service (nachfolgend auch ‚wir‘, ‚uns‘, ‚unsere‘ oder ‚unseren‘ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle besonderen Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung eines Vertrages geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2.  Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Ein Schweigen der Fa. Solaranlagen Service auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird nicht widersprochen. Jede Abweichung von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrags. Eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung gilt als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von Solaranlagen Service.
3.  Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns, welche diese hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen oder ändern, sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.  Unsere Angebote respektive die Offerten sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
2.  Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise u. U. zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.  Ein Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer sofern die Nichtbelieferung an den Kunden nicht durch uns zu vertreten ist.
4.  Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.  Wir behalten uns vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Wird dies nicht verlangt, so wird die Zahlungsverpflichtung spätestens 14 Tage nach erfolgter Dienstleistung bzw. Lieferung an den Kunden fällig. Teillieferungen unterliegen ebenfalls dieser Vorgabe. Zahlungen dürfen nur bei Beanstandungen oder Forderungen gekürzt werden, welche zuvor ausdrücklich durch uns anerkannt wurden. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.  Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Hersteller oder Lager Solaranlagen Service, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in der Rechnung aufgeführt.
3.  Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4.  Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, nach einmaliger Zahlungserinnerung, ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt.
5.  Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.  Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar.
2.  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns dazu, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.  Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist benachrichtigt haben.
4.  Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit durch uns.
5.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Sofern nicht bereits übergegangen, geht mit Eintritt des Annahmeverzugs die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrenübergang
1.  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2.  Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt Solaranlagen Service bzw. der von uns beauftragte Lieferdienstleister das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnen mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Anwesenheit des Kunden erfolgt.

§ 6 Gewährleistung
1.  Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind uns innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Sendung oder Leistung zu melden. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.  Soweit ein Mangel der Ware oder Dienstleistung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung verpflichten wir uns, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3.  Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich bei Reparatur eines defekten Wechselrichters bzw. bei Austauschgeräten auf einen Zeitraum von 2 Jahren und bezieht sich auf die von uns eingebauten Ersatzteile und etwaige durch diesen Ausfall betroffenen weitere Teile. Im Falle einer Garantieleistung übernehmen wir die Transportkosten. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung wie z. B. Austauschkosten oder Ertragsausfall ist nicht möglich.
4.  Bei Verkauf von Neuware richtet sich die Garantie nach der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers.
5.  Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen,
    • wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter technische Eingriffe am Liefergegenstand durchgeführt hat oder wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt.
    • wenn der Defekt an den von uns ausgetauschten Teilen bzw. an dem Austauschgerät durch Fremdeingriff, Überspannung (z. B. durch höhere Gewalt) oder einen Isolationsfehler an der Solaranlage ausgelöst wurde.

      § 7 Haftung
      1.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt bzw. wird für Länder, in denen das zulässig ist, wegbedungen.
      2.  Eine Haftung für Ertragsausfall oder durch Ansprüche Dritter können wir nicht anerkennen. Es ist in allen Fällen die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
      3.  Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
      4.  Werden Geräte bei uns zur Reparatur abgeliefert und nicht nach einer angemessenen Zeit abgeholt, berechnen wir ab der 3. Woche 10.00 CHF wöchentliche Lagerhaltungskosten je Gerät und angefangener Woche. Für eventuell eintretende Fälle höherer Gewalt, welche zu einer nachträglichen Schädigung dieser Geräte führen, übernehmen wir keine Haftung.

      § 8 Eigentumsvorbehalt
      1.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir entsprechende  Abwehrmaßnahmen ergreifen können. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer  Abwehrmaßnahme zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

      § 9 Privatsphäre
      1.  Die vom Kunden gemachten Angaben werden bei uns ausschließlich intern weiterverarbeitet. Wenn wir aus Liefergründen mit einer Spedition zusammenarbeiten, ist es jedoch erforderlich, die Lieferadresse und die Sendungsdeklaration an diese mitzuteilen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen werden durch den Zoll weitere Daten erhoben. Wir erstellen keinerlei Kundenprofile zu Werbezwecken, außer nach gegenseitiger Vereinbarung.

      § 10 Schlussbestimmungen
      1.  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden gilt als Gerichtsstand Burgdorf BE unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
      2.  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.


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